Die anwaltliche Tätigkeit umfasst die Erstattung von Rechtsgutachten, die umfassende rechtliche Beratung der Mandanten, ihre Vertretung in verwaltungsbehördlichen Verfahren und die Führung verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren. Im Schwerpunkt betreue ich Mandate in den Bereichen des Umwelt- und Planungsrechts unter Einschluss seiner unions- und verfassungsrechtlichen Bezüge.
Umweltrecht
Das Umweltrecht, das aus der Gesamtheit all jener völker- unions- und nationalen Rechtsregeln besteht, die auf den Schutz der Umwelt gerichtet sind oder hierzu einen Beitrag leisten, hat sich zu einem Rechtsgebiet entwickelt, das selbst Kenner der Materie kaum noch in seiner gesamten Breite zu überblicken vermögen. Neben dem Klima- und Immissionsschutzrecht sowie dem Gewässer- und Naturschutzrecht gehören das Umweltenergie, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht sowie das Gefahrstoff- und Gentechnikrecht zu den bedeutsamsten Teilbereichen des Umweltrechts, von dem kaum ein Lebensbereich unberührt bleibt.
Die praktische Relevanz des aus völker-, unions- und nationalen Rechtsvorschriften gebildeten Regelungskonglomerats, dessen Durchsetzungskraft durch die unionsbasierten Regelungen zum Rechtsschutz anerkannter Umweltvereinigungen deutlich gestärkt wurde, ist nicht zu unterschätzen. Die derzeit viel diskutierten Diesel-Fahrverbote in zahlreichen deutschen Städten, derer es zur Erfüllung der sich aus dem europäischen Luftreinhalterecht ergebenden Pflicht bedarf, bieten dafür anschaulichen Beleg. Als nicht minder wirkungsmächtig erweisen sich daneben die Vorschriften des UVP-Rechts, des europäischen Habitat- und Artenschutzrechts sowie die in Umsetzung der Wasserrahmen-Richtlinie erlassenen Bestimmungen des Gewässerschutzrechts, die maßgeblich steuernden Einfluss auf die Planung von Infrastruktur- und Investitionsvorhaben nehmen. Der Umstand, dass sich die Bundesrepublik Deutschland aktuell (Stand: 26.01.2018) nicht weniger als 16 anhängigen Vertragsverletzungsverfahren mit umweltrechtlichem Bezug ausgesetzt sieht, lässt erwarten, dass die Rügen der Kommission weitere gesetzgeberische Aktivitäten in dem ohnehin dynamischen Gebiet des Umweltrechts hervorrufen.
Die Komplexität, thematische Breite und Dynamik der Rechtsentwicklung im Bereich des Umweltrecht lassen es ausgeschlossen erscheinen, in allen zugehörigen Teilrechtsgebieten mit gleicher Intensität zu arbeiten. Die von mir betreuten Mandate betreffen im Wesentlichen die Themenfelder des Immissionsschutz- und Umweltenergierechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts (einschließlich Forstrecht) sowie des Gewässerschutzrechts.
Raumordnungs- und Städtebaurecht
Um die Nutzung von Grund und Boden konkurrieren zahlreiche Interessen miteinander. Einerseits muss dem Mangel an Wohnraum abgeholfen und dem Interesse an der Bereitstellung von Flächen für die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben Rechnung getragen, zugleich aber sichergestellt werden, dass sich der hiermit einhergehende „Flächenverbrauch“ in erträglichen Grenzen hält, wertvolle Böden möglichst erhalten werden und das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung von Natur und Landschaft nicht zu kurz kommt.
Der planerischen Koordinierung der unterschiedlichen Nutzungswünsche und -interessen dienen die Raumordnung, deren Funktion in der „zusammenfassenden, übergeordneten Planung und Ordnung des Raumes“ besteht, und die ihr nachgeordnete kommunale Bauleitplanung, der die Aufgabe zufällt, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Die aus Anlass des jeweiligen Planungsfalles zu gewärtigenden Interessenskonflikte einem den rechtlichen Anforderungen vollauf gerecht werdenden Ausgleich zuzuführen, erweist sich für die Plangeber nicht selten als ein schwieriges Unterfangen. Exemplarischen Beleg bietet dafür die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung oder die Gewinnung von Bodenschätzen in Regional- oder Flächennutzungsplänen, die einer gerichtlichen Überprüfung oftmals nicht standhalten. Bebauungsplänen zur Ausweisung neuer Wohn-, Gewerbe- oder Industriegebiete droht ein ähnliches Schicksal, wenn dem Interesse der Anlieger, vor Verkehrslärm oder Schadstoffbelastungen verschont zu bleiben, nicht der gebührende Respekt erwiesen, gesetzliche Überschwemmungsgebiete, geschützte Biotope oder Lebensstätten geschützter Tierarten überplant oder die zum Ausgleich des in Vorbereitung befindlichen Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen Kompensationsleistungen nicht erbracht werden.
In Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Raumordnungs- und Bauleitplänen sowie städtebaulichen Satzungen berate ich meine Mandanten und vertrete sie in Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht.
Fachplanungsrecht
Während Raumordnung und Bauleitplanung die Raumansprüche und Belange koordinieren, hat die mit dem Umweltrecht in enger Verbindung stehende Fachplanung die Zulassung raumbeanspruchender Vorhaben zum Gegenstand. Zu denken ist an Großvorhaben wie die Erweiterung des Frankfurter Flughafens, den Bau des JadeWeserPorts, die Vertiefung der Elbe, das Bahnprojekt Stuttgart 21 oder den noch immer unvollendeten Berliner Flughafen (BBR), daneben aber auch an Projekte des Verkehrswegebaus, den im Zuge der Energiewende erfolgenden Ausbau der Stromnetze, den Gewässerausbau, die Errichtung von Abfalldeponien sowie an Deich- und Dammbauten im Rahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes.
Vorhaben der genannten Art dienen nicht selten dem Gemeinwohl, geraten ihrer zumeist weiträumigen Auswirkungen wegen aber zugleich mit einer Vielzahl gegenläufiger öffentlicher und privater Interessen in Konflikt. Neue Autobahnen und Bundesstraßen erfordern die Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen, die ihren Eigentümern notfalls im Wege der Enteignung entzogen werden. Der Ausbau der Stromnetze kann mit zerschneidungsbedingten Minderungen des Erholungswertes von Waldbereichen einhergehen und artenschutzrechtliche Probleme bereiten, während die Herstellung von Gewässern durch die Sand- und Kiesgewinnung eine Absenkung des Grundwasserspiegels nach sich ziehen kann. Die Erweiterungen von Flughäfen und der Neubau von Schienenwegen lassen regelmäßig Lärmbelastungen der Wohnbevölkerung erwarten.
Die sich in den Bahnen des Planfeststellungsrechts vollziehende Auflösung der multipolaren Interessenlagen stellt Projektträger und Behörden in der Praxis vor besondere Herausforderungen, die eine rechtssichere Zulassung der Projekte erschweren. Neben dem rechtstaatlichen Abwägungsgebot und den Vorgaben einschlägiger Raumordnungspläne gilt es, den anspruchsvollen Anforderungen namentlich des UVP-, Immissionsschutz-, Wasser- und Naturschutzrechts vollauf zu genügen, deren Verfehlung leicht zur gerichtlicher Beanstandungen führen kann, denen hernach erst in zeitaufwändigen „Heilungsverfahren“ abgeholfen werden muss.
Die anwaltliche Tätigkeit besteht in den Verfahren des Fachplanungsrechts darin, Vorhabenträger sowie private Betroffene (z.B. Grundeigentümer) oder anerkannte Umweltvereinigungen zu beraten und ihre Interessen in den behördlichen Entscheidungsverfahren und den sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen zu vertreten.